618.114
CH-SO
§ 8 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung - Veröffentlichung
§ 8 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung · Veröffentlichung
1. Im Geschäftsbericht ist der Gesamtbetrag der Entschädigungen des Verwaltungsrates auszuweisen.
2. Die Revisionsstelle prüft den Ausweis der Entschädigungen.