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§ 8 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung - Veröffentlichung

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§ 8 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung · Veröffentlichung

1. Im Geschäftsbericht ist der Gesamtbetrag der Entschädigungen des Verwaltungsrates auszuweisen.

2. Die Revisionsstelle prüft den Ausweis der Entschädigungen.

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