Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.114 CH-SO

§ 6 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung - Ausrichtung der Entschädigung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung · Ausrichtung der Entschädigung

1. Die Entschädigungen werden per Ende Jahr ausgerichtet.

← § 5 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung Jahreshonorar § 7 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →