618.114
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung - Ausrichtung der Entschädigung
§ 6 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung · Ausrichtung der Entschädigung
1. Die Entschädigungen werden per Ende Jahr ausgerichtet.