618.114
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung - Spesen
§ 5 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung · Spesen
1. Verpflegungs- und Übernachtungsspesen sowie die Nutzung des öffentlichen Verkehrs werden nach effektivem Aufwand vergütet.
2. Die Entschädigung für die Benutzung privater Motorfahrzeuge beträgt 70 Rappen pro Kilometer.