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§ 5 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung - Spesen

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§ 5 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung · Spesen

1. Verpflegungs- und Übernachtungsspesen sowie die Nutzung des öffentlichen Verkehrs werden nach effektivem Aufwand vergütet.

2. Die Entschädigung für die Benutzung privater Motorfahrzeuge beträgt 70 Rappen pro Kilometer.

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