618.114
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung - Sozialversicherungen
§ 4 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung · Sozialversicherungen
1. Für das Jahreshonorar sowie die Sitzungsgelder wird ein Lohnausweis erstellt. Die Entschädigung unterliegt den ordentlichen Sozialversicherungen.