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§ 4 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung - Sozialversicherungen

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§ 4 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung · Sozialversicherungen

1. Für das Jahreshonorar sowie die Sitzungsgelder wird ein Lohnausweis erstellt. Die Entschädigung unterliegt den ordentlichen Sozialversicherungen.

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