618.114
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung - Höhe des Jahreshonorars
§ 2 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung · Höhe des Jahreshonorars
1. Das Jahreshonorar beträgt
a) für das Verwaltungsratspräsidium 20'000 Franken;
b) für die Mitglieder des Verwaltungsrates 12'500 Franken;
c) für den Vorsitz eines Ausschusses zusätzlich 2'000 Franken;
d) für den Einsitz in den Verwaltungsrat einer Beteiligungsgesellschaft der Solothurnischen Gebäudeversicherung zusätzlich 2'000 Franken. Mit Ausnahme der Spesenvergütung sind die Entschädigungen der Beteiligungsgesellschaft der Solothurnischen Gebäudeversicherung abzuliefern.