Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.114 CH-SO

§ 1 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung - Jahreshonorar

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung · Jahreshonorar

1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten für ihre Tätigkeit ein marktkonform ausgestaltetes, der Verantwortung und dem Zeitaufwand entsprechendes, vom Geschäftsergebnis unabhängiges, festes jährliches Honorar.

2. Mit dem Jahreshonorar wird der ordentliche Zeitaufwand abgegolten, der üblicherweise für die Leitung, Überwachung und Repräsentation der Unternehmung erbracht wird.

3. Bei einem unterjährigen Amtsantritt oder -austritt erfolgt die Vergütung pro rata temporis.

Jahreshonorar § 2 Verordnung über die Entschädigung des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →