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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - b) Hagel

Gebäudeversicherung - Versicherte Gefahren
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§ 9 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · b) Hagel

1. Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern, der an einem versicherten Objekt einen Schaden durch direkte oder indirekte Einwirkung verursacht.

2. Nicht gedeckt ist die Beschädigung von Bauteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder alterungsbedingt einen Widerstand gegenüber Hagelkörnern von weniger als einem Zentimeter Durchmesser (HW < 1) aufweisen.

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