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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Versicherte Gefahren G § 19 a) Sturm

Gebäudeversicherung - Versicherte Gefahren
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§ 8 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Versicherte Gefahren G § 19 a) Sturm

1. Ein Sturm wird angenommen, wenn bezüglich des versicherten Objekts die Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h im 10-Minuten-Mittel oder Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen wurden.

2. Das Vorliegen eines Sturms wird zudem vermutet, wenn in der näheren Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder zum Teil abgedeckt oder gesunde Bäume erheblich beschädigt werden.

3. Können Messwerte gemäss Absatz 1 nicht auf das versicherte Objekt angewendet werden und liegt aus umgebungsbedingten Gründen kein kollektives Schadenbild gemäss Absatz 2 vor, kann die SGV den Schaden vergüten, wenn aufgrund des Schadenbilds am versicherten Objekt von einem Sturm im Sinne von Absatz 2 ausgegangen werden muss.

4. Keine Versicherungsdeckung besteht, wenn Gebäude und feste Gebäudeteile folgende Mindestanforderung nicht erfüllen: Unverletzlichkeit gegenüber einer Windgeschwindigkeit von bis zu 63 km/h im 10-Minuten-Mittel oder gegenüber einzelnen Böenspitzen von bis zu 100 km/h.

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