Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 75 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Hängige Baugesuche

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 75 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Hängige Baugesuche

1. Das Verfahren für die Erteilung der Brandschutzbewilligung richtet sich bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuchen nach altem Recht.

← § 74 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Verwaltungsrat G § 7

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →