618.112
GVVRABRAE
CH-SO
§ 75 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Hängige Baugesuche
Übergangsbestimmungen
§ 75 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Hängige Baugesuche
1. Das Verfahren für die Erteilung der Brandschutzbewilligung richtet sich bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuchen nach altem Recht.