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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 71 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Verfahren G § 96

Elementarschadenfonds
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§ 71 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Verfahren G § 96

1. Für den fondssuisse und den kantonalen Fonds wird nur ein Verfahren durchgeführt.

2. Die Schadenermittlung ist Sache der SGV und wird von den hauptamtlichen Schätzern und Schätzerinnen vollzogen.

3. Vor der Festsetzung des kantonalen Beitrags durch die SGV ist der Entscheid des fondssuisse über die Höhe der Beiträge abzuwarten.

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