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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 69 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Unterstützung von Grundlagen der Raumplanung

Beitragsordnung - Schadenverhütung an Gebäuden G § 50
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§ 69 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Unterstützung von Grundlagen der Raumplanung

1. Die SGV legt in einem Reglement die beitragsberechtigten Projekt- und Planungsleistungen fest.

2. Die Höhe der Beiträge richtet sich danach, in welchem Mass das Elementarrisiko für Gebäude verringert wird, beträgt jedoch höchstens 50 % der Kosten der beitragsberechtigten Leistung nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter.

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