618.112
GVVRABRAE
CH-SO
§ 68 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Koordinierte Massnahmen (Arealschutz)
Beitragsordnung - Schadenverhütung an Gebäuden G § 50
§ 68 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Koordinierte Massnahmen (Arealschutz)
1. An koordinierte Objektschutzmassnahmen werden Beiträge an den Projektträger oder die Projektträgerin ausgerichtet, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen
a) sie sind ein Ersatz für notwendige Präventionsmassnahmen an den Einzelobjekten;
b) das massgebende Schutzziel wird für die Gebäude im Massnahmenperimeter erreicht;
c) die koordinierte Massnahme gewährleistet einen gleichwertigen Schutz wie die zu ersetzenden Einzelmassnahmen.
2. Der Beitrag beträgt bis 50 % der Kosten abzüglich allfälliger Beiträge Dritter und darf nicht höher sein als die Summe der Beiträge an die zu ersetzenden Einzelmassnahmen.
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