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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 67 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - c) Beitragshöhe

Beitragsordnung - Schadenverhütung an Gebäuden G § 50
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§ 67 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · c) Beitragshöhe

1. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Präventionsnutzen und kann bis 50 % der Kosten betragen.

2. Die SGV regelt in einem Reglement die Abstufung der Beiträge. Soweit zweckmässig kann sie für gewisse Massnahmen auch Pauschalbeiträge festsetzen.

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