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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 63 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Kürzungen bei Bestandesabweichungen

Beitragsordnung - Feuerwehren G § 78
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§ 63 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Kürzungen bei Bestandesabweichungen

1. Beträgt der Unterbestand einer Feuerwehr mehr als 40 % des Sollbestands, verfällt der Beitragsanspruch.

2. Davon ausgenommen sind Beiträge an Feuerwehrmagazine und Wasserversorgungen.

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