§ 61 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Feuerwehraufwendungen
§ 61 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Feuerwehraufwendungen
1. An die Kosten der Feuerwehren gemäss den Weisungen der SGV werden den Einwohnergemeinden und den anerkannten Betriebsfeuerwehren Beiträge geleistet für
a) Neuerstellung und Verbesserung von Feuerwehrmagazinen, inkl. fest verbundene Einrichtungen: 25 %;
b) Neuanschaffungen von persönlicher Ausrüstung, Gerätschaften und Fahrzeugen: 35 %. Die SGV kann in einem Reglement für gemeinsame Beschaffungen der Feuerwehren sowie für Beschaffungen der SGV gemäss § 79 des Gesetzes einen erhöhten Beitrag vorsehen.
2. Ein Beitrag von 50 % wird ausgerichtet für
a) Spezialfahrzeuge und -geräte, die für den Einsatz im Kanton oder in der Region bestimmt sind;
b) Gerätschaften und Feuerwehrfahrzeuge, die einen erhöhten regionalen Nutzen haben und nach Anordnung des Feuerwehrinspektors oder der Feuerwehrinspektorin beschafft werden.
3. Die SGV übernimmt die Kosten Dritter, die in Notsituationen auf Anordnung des Feuerwehrinspektorats beigezogen werden.