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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - c) betriebliche Einrichtungen

Gebäudeversicherung - Gegenstand der Gebäudeversicherung
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§ 6 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · c) betriebliche Einrichtungen

1. Nicht mit dem Gebäude zu versichern sind

a) die betrieblichen Einrichtungen gewerblicher, industrieller und landwirtschaftlicher Anlagen (wie Maschinen, Apparate und Leitungen);

b) die dazugehörigen baulichen Einrichtungen (wie Fundamente, Sockel, Fördereinrichtungen und Behälter), die mit den betrieblichen Einrichtungen ein zusammenhängendes Ganzes bilden.

2. Bei Fällen schwieriger Ausscheidung ist in Zusammenarbeit mit den Fahrhabeversicherungen eine dem Betrieb angemessene Lösung zu treffen.

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