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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 59 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Objekte ausserhalb der Bauzone

Beitragsordnung - Löschwasserversorgung G §§ 76 und 78
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§ 59 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Objekte ausserhalb der Bauzone

1. Bei Objekten ausserhalb der Bauzone kann die SGV den Beitrag reduzieren, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit es erfordert.

2. Der Beitrag darf insgesamt nicht höher sein als 1.5 % der Gebäudeversicherungswerte aller Liegenschaften, die mit der Löschwasserversorgung geschützt werden können.

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