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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 58 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Wasserbezugsorte

Beitragsordnung - Löschwasserversorgung G §§ 76 und 78
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§ 58 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Wasserbezugsorte

1. An die Kosten für die Neuerstellung, Erweiterung und Verbesserung von Löschwasserversorgungen, Hydrantenanlagen, Feuerweihern, Reservoirs und Schwellvorrichtungen wird an öffentlich-rechtliche wie private Trägerschaften ein Beitrag von 50 % ausgerichtet.

2. Dient die Anlage nebst Löschzwecken noch anderen Zwecken, namentlich der Gebrauchs- und Trinkwasserversorgung, beträgt der Beitrag 18 %.

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