Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 57 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Verwirkung und Rückforderung des Beitrags

Beitragsordnung - Gemeinsame Bestimmungen G §§ 50, 76, 78
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 57 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Verwirkung und Rückforderung des Beitrags

1. Beiträge werden nicht ausgerichtet und bereits bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden, wenn die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht oder mangelhaft erfüllt sind.

2. Werden Bauten, Einrichtungen oder Mittel, die mit Beiträgen der SGV finanziert wurden, zweckentfremdet, kann die SGV die bezahlten Beiträge unter Anrechnung der Amortisationsdauer zurückfordern.

3. Sie kann auch bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht die Beitragsleistung ganz oder teilweise zurückfordern.

← § 56 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Verwaltungsrat G § 7 § 58 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →