Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 56 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Ersatz von Bauten, Einrichtungen und Mitteln

Beitragsordnung - Gemeinsame Bestimmungen G §§ 50, 76, 78
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 56 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Ersatz von Bauten, Einrichtungen und Mitteln

1. Werden bestehende Bauten und Einrichtungen oder angeschaffte Mittel vor Ablauf einer von der SGV festgelegten Amortisationsdauer ersetzt, wird der noch nicht amortisierte Anteil des Beitrags der SGV vom Beitrag für den Ersatz in Abzug gebracht.

← § 55 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Verwaltungsrat G § 7 § 57 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →