618.112
GVVRABRAE
CH-SO
§ 55 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - e) Untergang des Anspruchs
Beitragsordnung - Gemeinsame Bestimmungen G §§ 50, 76, 78
§ 55 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · e) Untergang des Anspruchs
1. Die Beitragszusicherung verfällt, wenn die Beitragszahlung gestützt auf vollständige Abrechnungsunterlagen nicht innerhalb der folgenden Fristen seit dem Zeitpunkt der Zusicherung erfolgen kann
a) bei Löschwasserversorgungen, Feuerwehrlokalen, Telefon-Alarmanlagen sowie Präventionsmassnahmen innert fünf Jahren;
b) bei Fahrzeugen und Fahrzeugbestandteilen innert drei Jahren;
c) in allen übrigen Fällen innert zwei Jahren.
2. Auf begründetes Gesuch hin können die Fristen gemäss Absatz 1 um maximal zwei Jahre verlängert werden.
← § 54 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Verwaltungsrat G § 7
§ 56 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV →