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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 54 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - d) Entstehung des Anspruchs

Beitragsordnung - Gemeinsame Bestimmungen G §§ 50, 76, 78
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§ 54 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · d) Entstehung des Anspruchs

1. Der Anspruch auf einen Beitrag entsteht mit der Beitragszusicherung der SGV.

2. Beiträge an Kostenüberschreitungen grösser als 10 % des zugesicherten Beitrags werden nur ausgerichtet, wenn die Mehrkosten auf die Teuerung oder auf vorgängig bewilligte Projektänderungen zurückzuführen sind.

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