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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 53 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - c) Auskunftspflicht, Akteneinsicht und Zutritt

Beitragsordnung - Gemeinsame Bestimmungen G §§ 50, 76, 78
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§ 53 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · c) Auskunftspflicht, Akteneinsicht und Zutritt

1. Die Gesuchstellenden haben der SGV die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben ihr Einsicht in die Akten und den Zutritt vor Ort zu gewähren.

2. Diese Pflichten bestehen auch nach der Gewährung von Beiträgen.

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