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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 51 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Beitragsanspruch a) Beitragsgesuche

Beitragsordnung - Gemeinsame Bestimmungen G §§ 50, 76, 78
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§ 51 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Beitragsanspruch a) Beitragsgesuche

1. Beiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt.

2. Beitragsgesuche sind rechtzeitig vor Bau- beziehungsweise Installationsbeginn oder Anschaffung mit den notwendigen Unterlagen wie Beschrieb, ausführlichen Kostenzusammenstellungen und Plänen bei der SGV einzureichen.

3. Bei verspätet eingereichten Gesuchen kann die SGV die Beiträge kürzen oder ablehnen.

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