§ 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - b) Gebäudevollendende Einrichtungen
§ 5 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · b) Gebäudevollendende Einrichtungen
1. Mit dem Gebäude sind auch die der Gebäudeeigentümerschaft gehörenden gebäudevollendenden Einrichtungen zu versichern wie
a) alle Einrichtungen, die den umbauten Raum benützbar machen, wie Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster, Fensterläden, Storen;
b) auf die Raummasse zugeschnittene, verklebte oder anderweitig montierte Bodenbeläge, wobei nur der oberste Bodenbelag versichert ist;
c) die der Beheizung, Belüftung und Klimatisierung des Raumes dienenden Einrichtungen;
d) die der Grundbeleuchtung des Raumes dienenden festen Einrichtungen;
e) die sanitären Einrichtungen;
f) die Leitungen für Gas, Dampf, Wasser, Elektrizität usw. im Gebäude;
g) zu Zweck und Nutzung eines Gebäudes nötige Einrichtungen und freistehende Erzeugnisse der Bautätigkeit ausserhalb des Gebäudes auf der Gebäudeparzelle (wie z. B. Wärmepumpen, Erdsonden, Tanks, Pumpschächte, Reservoirs und Photovoltaikanlagen, nicht jedoch Pools und Grosstanks für die Lagerung flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe).
2. In Wohnhäusern wird die der Gebäudeeigentümerschaft gehörende Grundausstattung (wie Kochherde, Kühlschränke, Tiefkühlschränke und -truhen, Geschirrwaschmaschinen, Waschmaschinen und Tumbler) auch dann pro Nutzungseinheit einmal mit dem Gebäude versichert, wenn sie nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist.