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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 47 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - b) Betreten und Änderungen

Feuerwehrwesen - Pflichten Dritter
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§ 47 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · b) Betreten und Änderungen

1. Für Privatpersonen ist das Betreten des Schadenplatzes verboten. Funktionären und Funktionärinnen der SGV, der Polizei und allfälligen anderen Behörden ist der Zutritt unter Einhaltung der nötigen Sicherheitsvorschriften zu ermöglichen.

2. Der Hauseigentümerschaft und Privatpersonen ist es untersagt, nach beendetem Einsatz am Ereignisort irgendwelche Änderungen vorzunehmen, bevor die Untersuchung der Schadenursache und Abschätzung des Schadens stattgefunden haben. Vorbehalten bleibt § 36 Absatz 1 GVG.

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