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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 46 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Schadenplatz G § 91 a) Absperrung

Feuerwehrwesen - Pflichten Dritter
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§ 46 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Schadenplatz G § 91 a) Absperrung

1. Der Schadenplatz ist im Interesse des ungestörten Einsatzes gegen das Zudrängen des Publikums abzusperren.

2. Die Feuerwehr hat nötigenfalls den Verkehr im Interesse des Einsatzes und der Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden zu beschränken oder umzuleiten.

3. Nichtbefolgung der Weisungen und Anordnungen der Feuerwehrorgane sind gemäss den Strafbestimmungen des Feuerwehrreglements dem Friedensrichter oder der Friedensrichterin anzuzeigen.

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