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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 44 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Befreiung G § 83

Feuerwehrwesen - Dienstpflicht
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§ 44 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Befreiung G § 83

1. Von der Dienst- und Ersatzabgabepflicht sind die folgenden amtlichen Funktionsträger und Funktionsträgerinnen des Kantons Solothurn befreit

a) die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen;

b) die Präsidenten und Präsidentinnen der Einwohnergemeinden;

c) Angehörige des kantonalen oder eines städtischen Polizeikorps;

d) der Feuerwehrinspektor oder die Feuerwehrinspektorin.

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