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§ 43 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Einsatz G §§ 70, 71, 73

Feuerwehrwesen - Organisation der Feuerwehren
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§ 43 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Einsatz G §§ 70, 71, 73

1. Auf dem Schadenplatz leitet der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der zuständigen Feuerwehr den Einsatz. Bis zum Eintreffen der Einsatzleitung übernimmt die zuerst anwesende höchstchargierte Person die Leitung.

2. Chargierte auswärtiger Feuerwehren können zur Mitarbeit und Beratung zugezogen werden.

3. Das Feuerwehrinspektorat unterstützt die Einsatzleitung vor Ort. Bei Grossereignissen übernimmt der oder die Pikett-Dienstleistende des Feuerwehrinspektorats die Einsatzleitung.

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