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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 42 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Übungen G §§ 70, 71, 73

Feuerwehrwesen - Organisation der Feuerwehren
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§ 42 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Übungen G §§ 70, 71, 73

1. Die Ausbildung der Feuerwehren ist Sache der Einwohnergemeinden und Betriebe. Die Feuerwehren sind verpflichtet, die nötigen Übungen gemäss den Weisungen der SGV abzuhalten.

2. Die Aufgebote können persönlich oder durch Publikation in amtlichen Anzeigern erfolgen. Die Aufgebote zu ordentlichen Übungen müssen wenigstens 5 Tage vor der angesetzten Übung im Besitze des Empfängers oder der Empfängerin sein.

3. Die Ausbildung der Feuerwehr hat nach Massgabe der Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS) sowie den Weisungen der SGV zu erfolgen.

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