618.112
GVVRABRAE
CH-SO
§ 41 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - b) Instruktions- und Ausbildungspersonal
Feuerwehrwesen - Organisation der Feuerwehren
§ 41 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · b) Instruktions- und Ausbildungspersonal
1. Der Feuerwehrinspektor oder die Feuerwehrinspektorin sorgt für die Auswahl, Ausbildung und Erhaltung einer genügenden Anzahl von Feuerwehrinstruktoren und Feuerwehrinstruktorinnen sowie Ausbildungsoffizieren und Ausbildungsoffizierinnen.
2. Er beziehungsweise sie stellt den Instruktoren und Instruktorinnen ein Diplom aus und befördert sie zum Hauptmann.
3. Mit dem Diplom übernimmt der Empfänger oder die Empfängerin die Verpflichtung, während 15 Jahren als Feuerwehrinstruktor oder Feuerwehrinstruktorin zu amten.
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