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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 40 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Kurswesen G § 70 a) Aufgebot zu Kursen und Schulungen

Feuerwehrwesen - Organisation der Feuerwehren
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§ 40 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Kurswesen G § 70 a) Aufgebot zu Kursen und Schulungen

1. Der Feuerwehrinspektor oder die Feuerwehrinspektorin bietet die von den Feuerwehren gemeldeten Kurs- oder Schulungsteilnehmenden vier Wochen vor Beginn des Kurses oder der Schulung auf. Dem Aufgebot ist Folge zu leisten.

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