618.112
GVVRABRAE
CH-SO
§ 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Gebäudebestandteile und Einrichtungen G § 14 a) Fest verbundene Einrichtungen
Gebäudeversicherung - Gegenstand der Gebäudeversicherung
§ 4 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Gebäudebestandteile und Einrichtungen G § 14 a) Fest verbundene Einrichtungen
1. Zu versichern sind alle der Gebäudeeigentümerschaft gehörenden Einrichtungen, die dem Gebäude zur Erfüllung seines Zwecks dienen und mit ihm fest verbunden sind.
2. Als fest verbunden gilt eine Einrichtung, die nicht entfernt werden kann, ohne dass sie selbst oder ein Gebäudeteil beschädigt wird.
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