Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 39 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Zentrales Administrationssystem G § 70

Feuerwehrwesen - Organisation der Feuerwehren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Zentrales Administrationssystem G § 70

1. Die SGV stellt den Feuerwehren für ihre Aufgabenerfüllung und das Kurswesen eine zentrale Datenverwaltungssoftware zur Verfügung.

2. Die SGV und die Feuerwehren sorgen dafür, dass die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit eingehalten werden.

3. Sie haben Zugriff auf die erfassten Daten, soweit sie diese für ihre Aufgabenerfüllung benötigen.

← § 38 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Verwaltungsrat G § 7 § 40 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →