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§ 38 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Feuerwehren

Feuerwehrwesen - Organisation der Feuerwehren
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§ 38 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Feuerwehren

1. Die unmittelbare Aufsicht über die Feuerwehr obliegt

a) bei Ortsfeuerwehren dem Gemeinderat;

b) bei Regionalfeuerwehren dem Vorstand des Zweckverbands respektive dem Exekutivorgan gemäss öffentlich-rechtlicher Vereinbarung;

c) bei Betriebsfeuerwehren der Betriebsleitung.

2. Die Leitung der Feuerwehr erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten oder die Feuerwehrkommandantin.

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