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§ 37 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Vollzug und Aufsicht

Feuerwehrwesen - Organisation der Feuerwehren
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§ 37 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Vollzug und Aufsicht

1. Die Aufsicht über das Feuerwehrwesen obliegt der SGV und wird durch den Feuerwehrinspektor oder die Feuerwehrinspektorin ausgeübt.

2. Der Feuerwehrinspektor oder die Feuerwehrinspektorin leitet das Feuerwehrinspektorat, welches eine Abteilung der SGV ist.

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