Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 35 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - b) Verfahren

Brandschutz und Elementarschadenprävention - Elementarschadenprävention
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · b) Verfahren

1. Die SGV erstellt den Fachbericht auf Grundlage der Baugesuchsunterlagen, die ihr seitens der Baubehörde zuzustellen sind.

2. Falls erforderlich kann sie von der Bauherrschaft weitere Unterlagen einfordern.

3. Die SGV kann bei Bedarf Fachpersonen beiziehen.

← § 34 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Verwaltungsrat G § 7 § 36 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →