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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 34 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Fachbericht G § 68 a) Ausnahmen

Brandschutz und Elementarschadenprävention - Elementarschadenprävention
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§ 34 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Fachbericht G § 68 a) Ausnahmen

1. Gegenstand des Fachberichts ist der Schutz von Gebäuden vor den versicherten Elementarereignissen.

2. Nicht erforderlich ist ein Fachbericht

a) für Bauvorhaben, bei denen keine bekannte Gefährdung durch Gefahrenkartenprozesse oder Oberflächenabfluss besteht;

b) für Umbauten und Nutzungsänderungen, die zu keiner Erhöhung der Elementarschadengefahr führen.

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