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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 32 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Zumutbarkeit G § 67

Brandschutz und Elementarschadenprävention - Elementarschadenprävention
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§ 32 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Zumutbarkeit G § 67

1. Eine Massnahme ist zumutbar, wenn

a) der Nutzen der Verhinderung künftiger Schäden grösser ist als ihre Kosten;

b) die Kosten der Massnahme in einem vertretbaren Verhältnis zum Versicherungswert des Gebäudes stehen;

c) die Nutzung oder die Erscheinung des Gebäudes dadurch nicht stark beeinträchtigt wird;

d) der Schutz des Gebäudes nicht durch Schutzmassnahmen der öffentlichen Hand, die bereits planerisch gesichert oder in Umsetzung sind, ebenso gut gewährleistet wird.

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