618.112
GVVRABRAE
CH-SO
§ 31 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - e) Übrige versicherte Gefahren
Brandschutz und Elementarschadenprävention - Elementarschadenprävention
§ 31 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · e) Übrige versicherte Gefahren
1. Für alle übrigen versicherten Gefahren gelten folgende Schutzziele
a) bei in einer Gefahrenzone gelegenen Gebäuden die Schutzziele gemäss Gefahrenkarte;
b) bei Gebäuden, für die gemäss der Gefährdungskarte Oberflächenabfluss eine potentielle Gefahr besteht, wirksame Schutzmassnahmen gegenüber der ausgewiesenen Gefahr;
c) bei bekannter Gefahrenexposition geeignete Massnahmen, die das Gebäude weitgehend vor drohenden Elementarschäden schützen.
← § 30 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Verwaltungsrat G § 7
§ 32 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV →