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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 31 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - e) Übrige versicherte Gefahren

Brandschutz und Elementarschadenprävention - Elementarschadenprävention
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§ 31 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · e) Übrige versicherte Gefahren

1. Für alle übrigen versicherten Gefahren gelten folgende Schutzziele

a) bei in einer Gefahrenzone gelegenen Gebäuden die Schutzziele gemäss Gefahrenkarte;

b) bei Gebäuden, für die gemäss der Gefährdungskarte Oberflächenabfluss eine potentielle Gefahr besteht, wirksame Schutzmassnahmen gegenüber der ausgewiesenen Gefahr;

c) bei bekannter Gefahrenexposition geeignete Massnahmen, die das Gebäude weitgehend vor drohenden Elementarschäden schützen.

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