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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Gebäudebegriff G § 14

Gebäudeversicherung - Gegenstand der Gebäudeversicherung
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§ 3 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Gebäudebegriff G § 14

1. Zum Gebäude gehören auch diejenigen Teile eines Gebäudes, die mit dem Gebäude fest verbunden, jedoch nicht geschlossen oder gedeckt sind (wie Balkone und Vordächer).

2. Als gebäudeähnliche Bauten zu versichern sind gebäudeähnliche Einbauten in Brücken und Unterführungen.

3. Nicht als Gebäude gelten Fahrnisbauten wie Hütten, Buden, Baracken sowie Traglufthallen, Zeltbauten usw.

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