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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 29 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - c) Hagel

Brandschutz und Elementarschadenprävention - Elementarschadenprävention
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§ 29 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · c) Hagel

1. Gegenüber Hagel gelten als Schutzziele

a) für ständig der Witterung ausgesetzte Bauteile der Hagelwiderstand gemäss den anerkannten Regeln der Baukunde, sofern solche Bauteile erhältlich und keine Baumaterialen mit einem geringeren Hagelwiderstand rechtlich vorgeschrieben sind;

b) für Beschattungseinrichtungen und andere, nur temporär der Witterung ausgesetzte Bauteile geeignete bauliche, technische oder organisatorische Schutzmassnahmen mit einem günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis.

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