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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 28 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - b) Sturm

Brandschutz und Elementarschadenprävention - Elementarschadenprävention
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§ 28 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · b) Sturm

1. Gegenüber Sturm gelten als Schutzziele

a) für Tragwerke die Anforderungen gemäss den anerkannten Regeln der Baukunde;

b) für die Gebäudehülle eine Unverletzlichkeit gegenüber Windgeschwindigkeiten von bis zu 63 km/h im 10-Minuten-Mittel oder gegenüber einzelnen Böenspitzen von bis zu 100 km/h.

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