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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 24 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - b) Verfahren

Brandschutz und Elementarschadenprävention - Brandschutz
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§ 24 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · b) Verfahren

1. Die Bauherrschaft hat ein Brandschutzgesuch mit dem dazugehörenden Brandschutznachweis einzureichen

a) im Baubewilligungsverfahren der zuständigen Baubehörde zuhanden der SGV als Beilage zum Baugesuch;

b) der SGV, soweit keine Baubewilligung erforderlich ist.

2. Ein Brandschutznachweis ist eine vollständige und nachvollziehbare Darlegung, dass die geplanten baulichen, technischen, organisatorischen oder abwehrenden Brandschutzmassnahmen die geltenden Anforderungen erfüllen, und besteht in der Regel aus einem Brandschutzbericht und zugehörigen Brandschutzplänen.

3. Die SGV prüft den Brandschutznachweis auf Übereinstimmung mit den geltenden Brandschutzvorschriften. Sie kann hierzu je nach brandschutztechnischer Komplexität und Brandrisiko Fachpersonen beiziehen.

4. Weist der Brandschutznachweis wesentliche Mängel auf, wird er zur Verbesserung oder Ergänzung zurückgewiesen.

5. Die SGV kann die Bewilligung mit Auflagen, Bedingungen oder Ergänzungen erteilen.

6. Nach Fertigstellung der Baute oder Anlage hat die Eigentümerschaft der SGV eine Übereinstimmungserklärung zuzustellen, in welcher die qualitätsgesicherte Umsetzung der Massnahmen gemäss Brandschutzbewilligung bestätigt wird.

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