618.112
GVVRABRAE
CH-SO
§ 23 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Brandschutzbewilligung G § 57 a) Ausnahmen
Brandschutz und Elementarschadenprävention - Brandschutz
§ 23 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Brandschutzbewilligung G § 57 a) Ausnahmen
1. Keine Brandschutzbewilligung ist erforderlich für
a) Einfamilienhäuser;
b) Nebenbauten: eingeschossige Bauten mit einer Grundfläche von höchstens 150 m², die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und in denen keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden, wie Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe und Kleinlager;
c) kleine Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen, die zu keiner Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen und die Personensicherheit nicht mindern.
2. Bei Unterschreitung des baurechtlichen Gebäudeabstands ist in jedem Fall eine Brandschutzbewilligung erforderlich.
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