618.112
GVVRABRAE
CH-SO
§ 20 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - d) Zahlungsempfänger und -empfängerinnen
Gebäudeversicherung - Schadenvergütung
§ 20 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · d) Zahlungsempfänger und -empfängerinnen
1. Die Auszahlung erfolgt an die Eigentümerschaft
a) bei wiederhergestellten Teilschäden unter 1/5 des Versicherungswerts;
b) wenn das Gebäude nicht verpfändet ist; oder
c) wenn die Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen im Rahmen der Pfandhaft in die Auszahlung einwilligen. Die Eigentümerschaft hat der SGV einen Grundbuchauszug über die Pfandrechte vorzulegen.
2. Die SGV kann in Absprache mit der Eigentümerschaft die Baurechnungen den Leistungserbringenden direkt vergüten. Eine Einwilligung der Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen ist nicht erforderlich.
3. Im Übrigen erfolgt die Auszahlung an die Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen nach ihrem Rang.
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