618.112
GVVRABRAE
CH-SO
§ 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - b) Minderwertentschädigung
Gebäudeversicherung - Schadenvergütung
§ 18 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · b) Minderwertentschädigung
1. Eine Minderwertentschädigung wird vergütet bei rein ästhetischen Schäden ohne Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit und Funktionsfähigkeit eines Gebäudeteils.
2. Die Entschädigung beträgt in der Regel 1/3 der Wiederherstellungskosten.
3. Für ästhetische Schäden, die an einer bei Normalnutzung nicht sichtbaren Stelle des Gebäudes liegen oder nur aus der Nähe (< 5 Meter) gut sichtbar sind, wird keine Minderwertentschädigung ausgerichtet.
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