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618.112 GVVRABRAE CH-SO

§ 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - b) Minderwertentschädigung

Gebäudeversicherung - Schadenvergütung
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§ 18 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · b) Minderwertentschädigung

1. Eine Minderwertentschädigung wird vergütet bei rein ästhetischen Schäden ohne Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit und Funktionsfähigkeit eines Gebäudeteils.

2. Die Entschädigung beträgt in der Regel 1/3 der Wiederherstellungskosten.

3. Für ästhetische Schäden, die an einer bei Normalnutzung nicht sichtbaren Stelle des Gebäudes liegen oder nur aus der Nähe (< 5 Meter) gut sichtbar sind, wird keine Minderwertentschädigung ausgerichtet.

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