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§ 17 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Auszahlung G § 46 a) Bei Wiederherstellung

Gebäudeversicherung - Schadenvergütung
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§ 17 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Auszahlung G § 46 a) Bei Wiederherstellung

1. Bei Schäden, die mindestens 1/5 des Versicherungswerts betragen, wird nach erfolgter Abschätzung und Räumung des Schadenplatzes der Zeitwert vergütet. Der Rest der Entschädigung wird ausbezahlt, wenn der Versicherungswert der vollendeten Ersatzbaute denjenigen des beschädigten Gebäudes erreicht. Wird dieser Wert nicht erreicht, wird der Rest der Schadensumme ausbezahlt, soweit der Neuwert des wiederhergestellten Gebäudes die Summe aus Gebäuderest und Zeitwertentschädigung des Schadens übersteigt.

2. Bei Schäden unter 1/5 des Versicherungswerts werden die nachgewiesenen Wiederherstellungskosten nach Abschluss der Wiederherstellung vergütet. Vorbehalten bleiben

a) die Entschädigung des tatsächlichen Zustandswerts (§ 38 Absatz 2 GVG);

b) die Kürzung der Entschädigung um den Mehrwert bei einer Zeitwertversicherung (§ 40 Absatz 2 GVG);

c) die Vergütung der für Gebäudeteile vereinbarten Versicherungssumme respektive die Ausmittlung des Schadens nach § 40 Absatz 1 GVG, wenn für das gesamte Gebäude eine feste Versicherungssumme vereinbart worden ist (§ 22 Absatz 3 GVG).

3. Bei Bagatellschäden bis zu 5'000 Franken kann die abgeschätzte Schadensumme mit dem schriftlichen Einverständnis der Eigentümerschaft ohne Kostennachweis per Saldo aller Ansprüche ausbezahlt werden.

4. Bei einer Zeitwertversicherung wird der Schaden nach erfolgter Abschätzung und Räumung des Schadenplatzes vergütet. Bei einer festen Versicherungssumme erfolgt die Auszahlung, wenn der Schaden behoben und der Kostennachweis erbracht ist.

5. Sind bei der Wiederherstellung abgeschätzte Gebäudeteile verwendet worden, werden diese von der Versicherungsleistung entsprechend in Abzug gebracht.

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