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§ 15 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - Versicherung zum Zeitwert G § 22

Gebäudeversicherung - Versicherungswerte
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§ 15 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · Versicherung zum Zeitwert G § 22

1. Als wichtiger Grund für eine Versicherung zum Zeitwert gilt auch die schriftliche Erklärung der Eigentümerschaft, dass das Gebäude oder Gebäudeteile nach einem Schadenfall nicht mehr wiederhergestellt werden.

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