618.112
GVVRABRAE
CH-SO
§ 14 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung; GVV) - g) Erdrutsch, Erdfall
Gebäudeversicherung - Versicherte Gefahren
§ 14 Gebäudeversicherungsverordnung; GVV · g) Erdrutsch, Erdfall
1. Ein Erdrutsch liegt vor, wenn gewachsenes Erdreich auf natürliche Art und Weise unaufhaltsam ins Rutschen gerät.
2. Ein Erdrutsch wird vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts zum Zeitpunkt des Schadeneintritts namentlich weitere Gebäude beschädigt wurden, Risse und Brüche im Erdreich entstanden sind oder Bäume, Masten oder Zäune schräg gestellt wurden.
3. Ein Erdfall liegt vor, wenn sich der Boden spontan in einer schnellen, vertikalen, oft trichterförmigen Bewegung auf natürliche Art und Weise absenkt.
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